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Mitgliedsbeiträge

Welche Mitgliedsbeiträge sind zu entrichten?

Ordentliche Mitgliedschaft

Ab dem 1.1.2023 sind ordentliche Mitglieder von der Verpflichtung zur Beitragszahlung bestimmter - vom Vorstand festgelegter - Beiträge befreit, nicht jedoch vollständig von der Beitragszahlung. Es steht Ihnen also frei, mit welcher Beitragshöhe sie den Verein unterstützen wollen

Fördermitgliedschaft

Für Einzelpersonen und Firmen sind grundsätzlich Einmalbeiträge in Höhe von mindestens 50 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. Höhere und laufende Beiträge können optional vereinbart werden.Für Arbeitgebervereinigungen und -verbände gelten aufgrund der Vielzahl deren Mitglieder gestaffelte Jahresbeiträge . Die Jahres-Mitgliedsbeiträge betragen

  • bis 50 Mitgliedsunternehmen 120 € zzgl. gesetzl. MWSt
  • 51 bis 100 Mitgliedsunternehmen 180 € zzgl. gesetzl. MWSt
  • über 100 Mitgliedsunternehmen 240 € zzgl. Gesetzl. MWSt

Die Württembergische hat mit VdVA eine Sonder-Vereinbarung getroffen, wonach Arbeitgebervereinigungen und - Verbände, die den Kollektiv-Rahmenvertrag mit der Württembergischen auch für ihre Mitglieder nutzen möchten, lediglich einen Jahres-Förderbeitrag von 60 € zzgl. gesetzl. MWSt zu entrichten haben.


Es werden selbstverständlich stets Beitragsrechnungen mit Mehrwertsteuerausweis erstellt, sodass die Beiträge bei Unternehmen Betriebsausgaben, bei Arbeitgeber-Vereinigungen/-Verbänden Vereinsausgaben und damit steuerlich abzugsfähig sind. Außerdem kann bei mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen/Verbänden die berechnete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen werden.

Um die Wirtschaftlichkeit der Mitgliederverwaltung sicher zu stellen ist grundsätzlich ein Sepa-Lastschrift-Mandat für einmalige oder laufende Zahlungen erforderlich.

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